Förderprogramme für Energie-Effiziente LED Beleuchtung
Mit der Möglichkeit der öffentlichen Förderung steigern Sie nicht nur die Energieeffizienz Ihres Unternehmens durch nachhaltige Beleuchtung, sondern reduzieren den ROI signifikant!
Erstellen von Lichtberechnungen unter Berücksichtigung gesetzlichen Anforderungen, aktueller Normen und Richtlinien (sofern erforderlich).
Wirtschaftlichkeit: Ermittlung des Einsparpotenzials in kW/h und CO2 Emissionen sowie Rentabilität der geplanten Umrüstung auf LED-Beleuchtung.
2. Förderung beantragen
Identifikation des für Ihr Projekt zutreffenden Förderprogramms und Beantragung, ggf. durch einen zertifizierten Energie-Effizienz-Berater und Bewilligungsbescheid abwarten
3. Auftragserteilung
Sofern es das jeweilige Förderprogramm zulässt, kann die Auftragsvergabe/Ausschreibung nach Antragsstellung und vor Erhalt des Bewilligungsbescheides beginnen.
Verschiedene Fördermaßnahmen für energetische Sanierungen wurden durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zusammengefasst. Das Förderprogramm wurde am 1. Januar 2021 gestartet.
Fördergegenstand: Gefördert wird die Installation von fortschrittlichen Beleuchtungssystemen in Bestandsgebäuden. Förderfähig ist der NUR der komplette Tausch von Leuchten einschließlich erforderlicher Komponenten, Nebenarbeiten und Montage sowie Erstellung eines Beleuchtungskonzepts. Tageslicht- oder präsenzabhängige Steuerungen sowie Regelungen von Beleuchtungsanlagen werden ebenfalls gefördert.
Die Beratung, Planung und Installation sowie weiterer Maßnahmen, die nötig sind, um die eigentliche Sanierung durchzuführen (z.B. Austausch von Elektroverteilung, Demontage der Altanlage etc.) sind ebenfalls förderfähig.
Bitte beachten: Retrofit- und Ersatzlampen sind nicht förderfähig.
Vereinfachte Antragstellung: Die breit angelegte Förderung integriert mehrere Einzelprogramme und ist bei dem Projektträger und BAFA zentriert. Die Antragstellung erfolgt über einen zertifizierten Energieeffizienz-Experten (EEE) für Förderprogramme des Bundes.
Direktzuschuss für Unternehmen und Kommunen: Das BEG-Programm gilt für
Bestands-Nichtwohngebäude.
Besitzer von Nichtwohngebäuden können eine Förderung als Direktzuschuss über das BAFA erhalten.
Beihilfefreiheit: Die gesamte BEG, also die Förderrichtlinien für Einzelmaßnahmen sowie für Nichtwohngebäude (NWG), wurde von der Europäischen Kommission als beihilfefrei eingestuft. Das bedeutet, dass Sie in Ihren Förderanträgen keine für Beihilfen im Sinne des EU-Beihilferechts sonst notwendigen Angaben mehr tätigen müssen.
Geltungsdauer: Die Richtlinie ist am am 1. Januar 2021 in Kraft getreten und endet mit am 31. Dezember 2030.
Fördermittelträger:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: +49 6196 908-0
Telefax: +49 6196 908-1800
Als Bestandsgebäude gelten vereinfacht gesagt alle Gebäude älter als fünf Jahre (bzw. GEG-relevante Gebäude (früher EnEV), deren Bauantrag bzw. Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt). Bei den Gebäuden handelt es sich um beheizte Gebäude ab +12°C.
Bitte beachten: Unbeheizte Hallen oder Bereiche fallen nicht unter die Förderrichtlinie.
Die technischen Mindestanforderungen an das Beleuchtungssystem bezüglich Systemlichtausbeute und Lichtstromerhalt sind:
Systemlichtausbeute bei LED-Lichtbandleuchten mind. 140lm/W, ansonsten mindestens 120lm/W
Lichtstromerhalt der LED-Leuchten > L80/50.000h
Tageslicht- oder präsenzabhängige Steuerung oder Regelung, Ausführung (mind. Klasse B nach DIN V 18599-11)
Folgende Nachweise sind zu erbringen:
Bestätigung eines Energieeffizienz-Experten
Herstellernachweise zu den Produktmerkmalen
Rechnungen und Nachweise des Vorhabens/Projekts über geleistete Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und –kosten.
Dies gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, sowie für Contractoren. Pächter, Mieter oder Contractoren benötigen eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers.
Hinweis: Ab dem 15.08.2022 wird der Zuschuss von 20% auf 15% angepasst. Anträge bis zum 14.08.2022 werden noch zu den alten Förderkonditionen mit 20% Zuschuss abgewickelt, hierbei ist nur ein Antrag pro Antragsteller möglich.
Was kann ausgeschrieben werden?
Keine Ausschreibung vor Bewilligungsbescheid
Vorhaben muss begonnen, durchgeführt und abgeschlossen werden
Der Maßnahmenbeginn ist in ersten neun Monaten nachzuweisen
Finanzierung muss gesichert und Eigenmittel müssen bestätigt werden. (durch den Kämmerer)
Keine Sorge: Nachbesserung bei fehlerhaften Anträgen ist möglich!
Was kann nicht gefördert werden?
Ausschlüsse:
Prototypen, Eigenbauten, gebrauchte Anlagen
Eigenleistungen, Planung/Ingenieur
Laufende Ausgaben/Instandhaltung
Retrofit-Lösungen: nicht nachhaltig
Wann wird gefördert?
Antragsfrist: Ganzjährig
Geltungsdauer der Richtlinie: Bis zum 31.12.2027
Fördermittelträger:
Zukunft-Umwelt-Gesellschaft gGmbH (ZUG) als Projektträger für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Betriebe und Einrichtungen mit mind. 25 % kommunaler Beteiligung
Öffentliche, gemeinnützige, religionsgemeinschaftliche Kitas, Schulen und Hochschulen bzw. deren Träger
Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus
Öffentliche und freie, gemeinnützige Jugendwerkstätten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
Gemeinnützige eingetragene Sportvereine
Kulturelle gemeinnützige Einrichtungen
Werkstätten für behinderte Menschen
Was wird gefördert?
Sanierung der Innen- und Hallenbeleuchtung inkl. Regelungs- und Steuerungstechnik
Angemessene wirtschaftliche Amortisationszeit
Systemlichtausbeute min. 100 lm/W
Bemessungslebensdauer der Leuchte von 50.000h (L80)
Farbwiedergabe von min. 80 Ra
Regelung min. Referenzausführung nach GEGAnlage 2 Tabelle 1 für entsprechende Nutzungszone
Lichtplanung nach DIN EN 12464-1:2021 bzw. bei Sportstätten nach DIN EN 12193 durch qualifizierte Planer
In welcher Höhe wird gefördert?
25 % Förderung (bis zu 40 % für finanzschwache Kommunen):
Für Treibhausgaseinsparung von mindestens 50 %, gegenüber der Altanlage durch hocheffiziente Beleuchtung inkl. Regelungs- und Steuerungstechnik (zeit- oder präsenzabhängig)
Kommunen, Städte, Gemeinden und Landkreise (Zusammenschlüsse)
Betriebe und Einrichtungen mit mind. 25 % kommunaler Beteiligung
Öffentliche, gemeinnützige, religionsgemeinschaftliche Schulen, Kitas und Hochschulen bzw. deren Träger
Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus
Öffentliche und freie, gemeinnützige Jugendwerkstätten und Einrichtungen der Kinder-und Jugendhilfe
Gemeinnützige eingetragene Sportvereine
Kulturelle gemeinnützige Einrichtungen
Werkstätten für behinderte Menschen
Was wird gefördert?
Sanierung der Außen- und Straßenbeleuchtung in Kombination mit der Installation einer Regelungs- und Steuerungstechnik
Zur zonenweisen zeit- oder präsenzabhängigen Schaltung (Punkt 2.8.1)
Angemessene wirtschaftliche Amortisationszeit
LED Modul und Vorschaltgerät müssen austauschbar sein
Neu installierte Leuchten dürfen keine Lichtimmission in den oberen Halbraum erzeugen
Bei der Wahl der Farbtemperatur und Beleuchtungsklasse sind Insekten- und Naturbelange zu berücksichtigen. Die korrelierte Farbtemperatur darf max. 3.000K betragen. Es ist möglichst die niedrigste normkonforme Beleuchtungsklasse zu wählen.
Mindestlebensdauer der Leuchte von 100.000h L80
Für eine adaptive Nutzung bzgl. Anpassung des Systems an unterschiedliche Witterungsbedingungen und Verkehrsdichten (Punkt 2.8.2)
Angemessene wirtschaftliche Amortisationszeit
LED Modul und Vorschaltgerät müssen austauschbar sein
Neu installierte Leuchten dürfen keine Lichtimmission in den oberen Halbraum erzeugen
Bei der Wahl der Farbtemperatur und Beleuchtungsklasse sind Insekten- und Naturbelange zu berücksichtigen. Die korrelierte Farbtemperatur darf max. 3.000K betragen. Es ist möglichst die niedrigste normkonforme Beleuchtungsklasse zu wählen.
Mindestlebensdauer der Leuchte von 100.000h L80
Adaptiv durch Anpassung des Beleuchtungsniveaus
Adaptiv durch die Anpassung der Lichtverteilung oder ein günstig gewähltes statisches Masthöhen-Mastabstandsverhältnis
Gesamtgleichmäßigkeit U0 von 0,55 (trockene Straße) und 0,4 (nasse Straße) – Nach Installation ist eine photometrische Messung durchzuführen
Eine Lichtplanung durch qualifizierten Partner ist durchzuführen
In welcher Höhe wird gefördert?
LED-Außen-und Straßenbeleuchtung:
25 % Förderung (40 % für finanzschwache Kommunen / Braunkohlereviere)
Treibhausgaseinsparung um 50 % durch hocheffiziente Beleuchtung inkl. Regelungs-und Steuerungstechnik (zeit-oder präsenzabhängig)
40 % Förderung (55 % für finanzschwache Kommunen / Braunkohlereviere)
Treibhausgaseinsparung um 50 % durch hocheffiziente adaptive Beleuchtung inkl. Steuerungstechnik (witterungs-und verkehrsdichteabhängig)
Im Vereinsregister eingetragene Vereine mit Gemeinnützigkeitsstatus und Sport als vorrangigem Vereinszweck. Förderung ausschließlich nach Art. 55 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
Was wird gefördert?
Sanierung der Flutlichtanlage in Kombination mit der Installation einer nutzungsgerechten Steuerungstechnik
Anschaffung der Anlagenkomponenten inkl. Steuerung
Ausgaben für die Demontage und fachgerechte Entsorgung der zu ersetzenden Leuchten
Ausgaben für qualifiziertes Fachpersonal zur Installation
Ausgaben für qualifiziertes Fachpersonal zur Durchführung von photometrischen Messungen
Hinweis:
Für Sportanlagen darf die Beleuchtungsstärke den Wert der in der DIN EN 12193 für die jeweilige Sportart vorgegebenen Beleuchtungsklasse III (für den einfachen Trainingsbetrieb) bzw. Beleuchtungsklasse II (für den Wettkampfbetrieb) um maximal 30 % überschreiten.
In welcher Höhe wird gefördert?
25 % Förderung (40% für finanzschwache Kommunen / Braunkohlereviere): für Treibhausgaseinsparung um 50 % durch hocheffiziente Beleuchtung inkl. Regelungs- und Steuerungstechnik zur zonenweisen zeit- und präsenzabhängigen Schaltung. Bei Beleuchtungsanlagen einer Sportinfrastruktur und anderen Außenanlagen, die nicht von einer Straßenbeleuchtung erfasst werden, muss als Sonderform der zonenweisen Schaltung eine nutzungsgerechte Beleuchtungsregelung (z. B. zweistufig für Training und Wettkampf) installiert werden. Dies kann bspw. über eine klassische Leistungsreduzierung (LST-Schaltung) erfolgen.
Zudem müssen die Leuchten folgende Punkte erfüllen:
Angemessene wirtschaftliche Amortisationszeit
LED Modul und Vorschaltgerät müssen austauschbar sein
Neu installierte Leuchten dürfen keine Lichtimmission in den oberen Halbraum erzeugen (0% Lichtimmission)
Bei der Wahl der Farbtemperatur und Beleuchtungsklasse sind Insekten- und Naturbelange zu berücksichtigen. Die korrelierte Farbtemperatur darf max. 4.000K betragen. Es ist möglichst die niedrigste normkonforme Beleuchtungsklasse zu wählen.
Mindestlebensdauer der Leuchte von 50.000 h L80 B50
Fremdfinanzierung zulässig bei mind. 15 % Eigenkapital
zusätzliche Förderung möglich, z. B. für Baubegleitung und Nachhaltigkeitszertifizierung
Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht grundsätzlich nicht.
Bitte beachten und nur für Sanierungen: Das ändert sich in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zum 01.01.2023
Worst Performing Building: Der Tilgungszuschuss steigt von 5% auf 10% und wird ausgeweitet auf das Effizienzgebäude 70 Erneuerbare-Energien-Klasse.
Eigenleistungen: Wir fördern jetzt auch Materialkosten.
Stromversorgung: Anlagen wie Photovoltaik oder Windkraft sowie Stromspeicher werden nicht mehr gefördert.
Erneuerbare-Energien-Klasse: Sie decken mindestens 65 % des Gebäude-Energiebedarfs aus erneuerbaren Energien.
zusätzliche Förderung möglich, zum Beispiel für Baubegleitung
Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht grundsätzlich nicht.
Bitte beachten und nur für Sanierungen: Das ändert sich in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zum 01.01.2023
Serielle Sanierung: Neu – bei Wohngebäuden erhalten Sie bis zu 15% Extra-Tilgungszuschuss.
Worst Performing Building: Der Tilgungszuschuss steigt von 5% auf 10% und wird ausgeweitet auf das Effizienzgebäude 70 Erneuerbare-Energien-Klasse.
Eigenleistungen: Wir fördern jetzt auch Materialkosten.
Stromversorgung: Anlagen wie Photovoltaik oder Windkraft sowie Stromspeicher werden nicht mehr gefördert.
Erneuerbare-Energien-Klasse: Sie decken mindestens 65 % des Gebäude-Energiebedarfs aus erneuerbaren Energien.
Bitte beachten: Wir haben die hier zusammengefassten Förderprogramme mit größter Sorgfalt recherchiert und für Sie zusammengestellt. Trotzdem erfüllt diese Auflistung nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Alle gemachten Angen sind ohne Gewähr!
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