Förderprogramme für Energie-Effiziente LED Beleuchtung

Mit der Möglichkeit der öffentlichen Förderung steigern Sie nicht nur die Energieeffizienz Ihres Unternehmens durch nachhaltige Beleuchtung, sondern reduzieren den ROI signifikant!

Empfohlene Vorgehensweise & Übersicht selektierter Förderprogramme

Die hier skizzierte Vorgehensweise hat sich bei erfolgreich durchgeführten Projekten bewährt und wird unsererseits dringend empfohlen:

1. Voraussetzungen schaffen

  • Energie-Audit, Bedarfs-, und Produktermittlung.
  • Zertifizierten Energie-Effizienz-Experten (EEE) beauftragen (sofern erforderlich)
  • Erstellen von Lichtberechnungen unter Berücksichtigung gesetzlichen Anforderungen, aktueller Normen und Richtlinien (sofern erforderlich).
  • Wirtschaftlichkeit: Ermittlung des Einsparpotenzials in kW/h und CO2 Emissionen sowie Rentabilität der geplanten Umrüstung auf LED-Beleuchtung.

2. Förderung beantragen

Identifikation des für Ihr Projekt zutreffenden Förderprogramms und Beantragung, ggf. durch einen zertifizierten Energie-Effizienz-Berater und Bewilligungsbescheid abwarten

3. Auftragserteilung

Sofern es das jeweilige Förderprogramm zulässt, kann die Auftragsvergabe/Ausschreibung nach Antragsstellung und vor Erhalt des Bewilligungsbescheides beginnen.

Verschiedene Fördermaßnahmen für energetische Sanierungen wurden durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zusammengefasst. Das Förderprogramm wurde am 1. Januar 2021 gestartet.

Fördergegenstand: Gefördert wird die Installation von fortschrittlichen Beleuchtungssystemen in Bestandsgebäuden. Förderfähig ist der NUR der komplette Tausch von Leuchten einschließlich erforderlicher Komponenten, Nebenarbeiten und Montage sowie Erstellung eines Beleuchtungskonzepts. Tageslicht- oder präsenzabhängige Steuerungen sowie Regelungen von Beleuchtungsanlagen werden ebenfalls gefördert.

Die Beratung, Planung und Installation sowie weiterer Maßnahmen, die nötig sind, um die eigentliche Sanierung durchzuführen (z.B. Austausch von Elektroverteilung, Demontage der Altanlage etc.) sind ebenfalls förderfähig.

Bitte beachten: Retrofit- und Ersatzlampen sind nicht förderfähig.

Vereinfachte Antragstellung: Die breit angelegte Förderung integriert mehrere Einzelprogramme und ist bei dem Projektträger und BAFA zentriert. Die Antragstellung erfolgt über einen zertifizierten Energieeffizienz-Experten (EEE) für Förderprogramme des Bundes.

Direktzuschuss für Unternehmen und Kommunen: Das BEG-Programm gilt für
  1. Bestands-Nichtwohngebäude.
  2. Besitzer von Nichtwohngebäuden können eine Förderung als Direktzuschuss über das BAFA erhalten.

Beihilfefreiheit: Die gesamte BEG, also die Förderrichtlinien für Einzelmaßnahmen sowie für Nichtwohngebäude (NWG), wurde von der Europäischen Kommission als beihilfefrei eingestuft. Das bedeutet, dass Sie in Ihren Förderanträgen keine für Beihilfen im Sinne des EU-Beihilferechts sonst notwendigen Angaben mehr tätigen müssen.

Geltungsdauer: Die Richtlinie ist am am 1. Januar 2021 in Kraft getreten und endet mit am 31. Dezember 2030.

Fördermittelträger:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: +49 6196 908-0
Telefax: +49 6196 908-1800

Als Bestandsgebäude gelten vereinfacht gesagt alle Gebäude älter als fünf Jahre (bzw. GEG-relevante Gebäude (früher EnEV), deren Bauantrag bzw. Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt). Bei den Gebäuden handelt es sich um beheizte Gebäude ab +12°C.

Bitte beachten: Unbeheizte Hallen oder Bereiche fallen nicht unter die Förderrichtlinie.

Die technischen Mindestanforderungen an das Beleuchtungssystem bezüglich Systemlichtausbeute und Lichtstromerhalt sind:

  • Systemlichtausbeute bei LED-Lichtbandleuchten mind. 140lm/W, ansonsten mindestens 120lm/W
  • Lichtstromerhalt der LED-Leuchten > L80/50.000h
  • Tageslicht- oder präsenzabhängige Steuerung oder Regelung, Ausführung (mind. Klasse B nach DIN V 18599-11)

Folgende Nachweise sind zu erbringen:

  • Bestätigung eines Energieeffizienz-Experten
  • Herstellernachweise zu den Produktmerkmalen
  • Rechnungen und Nachweise des Vorhabens/Projekts über geleistete Zahlungen, Aufstellung der förderfähigen Investitionsmaßnahmen und –kosten.

Antragsberechtigt sind:

  • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen,
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften,
  • freiberuflich Tätige,
  • Kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände,
  • sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften,
  • gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen.

Dies gilt für Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils, sowie für Contractoren. Pächter, Mieter oder Contractoren benötigen eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers.

Der Fördersatz beträgt pauschal 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Am 15.08.2022 wurde Zuschuss von 20% auf 15% angepasst.

Anträge bis zum 14.08.2022 werden noch zu den alten Förderkonditionen mit 20% Zuschuss abgewickelt, hierbei ist ein Antrag pro Antragsteller möglich.

Dabei sind die förderfähigen Ausgaben gedeckelt auf 1.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt auf maximal 5 Millionen Euro.

Die Förderung wird dabei als Direktzuschuss gewährt. Der Direktzuschuss ist dabei kombinierbar mit einer anderen Finanzierung.

Die kreditgebundene Variante der BEG-Förderung über die KfW / KfW 263 ist zum 28.07.2022 ausgelaufen.

Informationen des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zum BEG Programm

Weitere Kontakte für den Austausch zur geförderten Energieberatung (Energieeffizienz-Experten)

Information der KfW zum BEG Förderprogramm

Hinweis: Ab dem 15.08.2022 wird der Zuschuss von 20% auf 15% angepasst. Anträge bis zum 14.08.2022 werden noch zu den alten Förderkonditionen mit 20% Zuschuss abgewickelt, hierbei ist nur ein Antrag pro Antragsteller möglich.

Was kann ausgeschrieben werden?

  • Keine Ausschreibung vor Bewilligungsbescheid
  • Vorhaben muss begonnen, durchgeführt und abgeschlossen werden
  • Der Maßnahmenbeginn ist in ersten neun Monaten nachzuweisen
  • Finanzierung muss gesichert und Eigenmittel müssen bestätigt werden. (durch den Kämmerer)
  • Keine Sorge: Nachbesserung bei fehlerhaften Anträgen ist möglich!

Was kann nicht gefördert werden?

Ausschlüsse:

  • Prototypen, Eigenbauten, gebrauchte Anlagen
  • Eigenleistungen, Planung/Ingenieur
  • Laufende Ausgaben/Instandhaltung
  • Retrofit-Lösungen: nicht nachhaltig

Wann wird gefördert?

Antragsfrist: Ganzjährig
Geltungsdauer der Richtlinie: Bis zum 31.12.2027

Fördermittelträger:

Zukunft-Umwelt-Gesellschaft gGmbH (ZUG) als Projektträger für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

einzureichen an:

Projektträger ZUG
Zukunft-Umwelt-Gesellschaft gGmbH
Stresemannstraße 69
10963 Berlin
Email: kommunalrichtlinie-nki@z-u-g.org
Telefon:
+49 30 700 181-880

BMU Förderprogramm für Innenbeleuchtung

Wer kann gefördert werden?

Förderberechtigt sind:

  • Kommunen und 100 % kommunale Verbände
  • Betriebe und Einrichtungen mit mind. 25 % kommunaler Beteiligung
  • Öffentliche, gemeinnützige, religionsgemeinschaftliche Kitas, Schulen und Hochschulen bzw. deren Träger
  • Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus
  • Öffentliche und freie, gemeinnützige Jugendwerkstätten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
  • Gemeinnützige eingetragene Sportvereine
  • Kulturelle gemeinnützige Einrichtungen
  • Werkstätten für behinderte Menschen

Was wird gefördert?

Sanierung der Innen- und Hallenbeleuchtung inkl. Regelungs- und Steuerungstechnik

  • Angemessene wirtschaftliche Amortisationszeit
  • Systemlichtausbeute min. 100 lm/W
  • Bemessungslebensdauer der Leuchte von 50.000h (L80)
  • Farb­wiedergabe von min. 80 Ra
  • Regelung min. Referenzausführung nach GEGAnlage 2 Tabelle 1 für entsprechende Nutzungszone
  • Lichtplanung nach DIN EN 12464-1:2021 bzw. bei Sportstätten nach DIN EN 12193 durch qualifizierte Planer

In welcher Höhe wird gefördert?

25 % Förderung (bis zu 40 % für finanzschwache Kommunen):

  • Für Treibhausgaseinsparung von mindestens 50 %, gegenüber der Altanlage durch hocheffiziente Beleuchtung inkl. Regelungs- und Steuerungstechnik (zeit- oder präsenzabhängig)

BMU Förderprogramm für Außenbeleuchtung

Wer kann gefördert werden?

Förderberechtigt sind:

  • Kommunen, Städte, Gemeinden und Landkreise (Zusammenschlüsse)
  • Betriebe und Einrichtungen mit mind. 25 % kommunaler Beteiligung
  • Öffentliche, gemeinnützige, religionsgemeinschaftliche Schulen, Kitas und Hochschulen bzw. deren Träger
  • Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus
  • Öffentliche und freie, gemeinnützige Jugendwerkstätten und Einrichtungen der Kinder-und Jugendhilfe
  • Gemeinnützige eingetragene Sportvereine
  • Kulturelle gemeinnützige Einrichtungen
  • Werkstätten für behinderte Menschen

Was wird gefördert?

Sanierung der Außen- und Straßen­beleuchtung in Kombination mit der Installation einer Regelungs- und Steuerungstechnik

  • Zur zonenweisen zeit- oder präsenzabhängigen Schaltung (Punkt 2.8.1)
    • Angemessene wirtschaftliche Amortisationszeit
    • LED Modul und Vorschaltgerät müssen austauschbar sein
    • Neu installierte Leuchten dürfen keine Lichtimmission in den oberen Halbraum erzeugen
    • Bei der Wahl der Farb­temperatur und Beleuchtungsklasse sind Insekten- und Naturbelange zu berücksichtigen. Die korrelierte Farb­temperatur darf max. 3.000K betragen. Es ist möglichst die niedrigste normkonforme Beleuchtungsklasse zu wählen.
    • Mindestlebensdauer der Leuchte von 100.000h L80
  • Für eine adaptive Nutzung bzgl. Anpassung des Systems an unterschiedliche Witterungsbedingungen und Verkehrsdichten (Punkt 2.8.2)
    • Angemessene wirtschaftliche Amortisationszeit
    • LED Modul und Vorschaltgerät müssen austauschbar sein
    • Neu installierte Leuchten dürfen keine Lichtimmission in den oberen Halbraum erzeugen
    • Bei der Wahl der Farb­temperatur und Beleuchtungsklasse sind Insekten- und Naturbelange zu berücksichtigen. Die korrelierte Farb­temperatur darf max. 3.000K betragen. Es ist möglichst die niedrigste normkonforme Beleuchtungsklasse zu wählen.
    • Mindestlebensdauer der Leuchte von 100.000h L80
    • Adaptiv durch Anpassung des Beleuchtungsniveaus
    • Adaptiv durch die Anpassung der Licht­verteilung oder ein günstig gewähltes statisches Masthöhen-Mastabstandsverhältnis
    • Gesamtgleichmäßigkeit U0 von 0,55 (trockene Straße) und 0,4 (nasse Straße) – Nach Installation ist eine photometrische Messung durchzuführen
    • Eine Lichtplanung durch qualifizierten Partner ist durchzuführen

In welcher Höhe wird gefördert?

LED-Außen-und Straßen­beleuchtung:

  • 25 % Förderung (40 % für finanzschwache Kommunen / Braunkohlereviere)
    Treibhausgaseinsparung um 50 % durch hocheffiziente Beleuchtung inkl. Regelungs-und Steuerungstechnik (zeit-oder präsenzabhängig)
  • 40 % Förderung (55 % für finanzschwache Kommunen / Braunkohlereviere)
    Treibhausgaseinsparung um 50 % durch hocheffiziente adaptive Beleuchtung inkl. Steuerungstechnik (witterungs-und verkehrsdichteabhängig)

Zweckbindungsfrist:

  • 5 Jahre

Mindestbetrag Fördersumme:

  • 5.000 €

Fremdfinanzierung:

  • Zulässig > mind. 15 % Eigenkapital

BMU Förderprogramm für Sportstättenbeleuchtung

Wer kann gefördert werden?

Im Vereinsregister eingetragene Vereine mit Gemeinnützigkeitsstatus und Sport als vorrangigem Vereinszweck. Förderung ausschließlich nach Art. 55 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

Was wird gefördert?

Sanierung der Flutlichtanlage in Kombination mit der Installation einer nutzungsgerechten Steuerungstechnik

  • Anschaffung der Anlagenkomponenten inkl. Steuerung
  • Ausgaben für die Demontage und fachgerechte Entsorgung der zu ersetzenden Leuchten
  • Ausgaben für qualifiziertes Fachpersonal zur Installation
  • Ausgaben für qualifiziertes Fachpersonal zur Durchführung von photometrischen Messungen

Hinweis:
Für Sportanlagen darf die Beleuchtungsstärke den Wert der in der DIN EN 12193 für die jeweilige Sportart vorgegebenen Beleuchtungsklasse III (für den einfachen Trainingsbetrieb) bzw. Beleuchtungsklasse II (für den Wettkampfbetrieb) um maximal 30 % überschreiten.

In welcher Höhe wird gefördert?

  • 25 % Förderung (40% für finanzschwache Kommunen / Braunkohlereviere): für Treibhausgaseinsparung um 50 % durch hocheffiziente Beleuchtung inkl. Regelungs- und Steuerungstechnik zur zonenweisen zeit- und präsenzabhängigen Schaltung. Bei Beleuchtungsanlagen einer Sportinfrastruktur und anderen Außenanlagen, die nicht von einer Straßen­beleuchtung erfasst werden, muss als Sonderform der zonenweisen Schaltung eine nutzungsgerechte Beleuchtungsregelung (z. B. zweistufig für Training und Wettkampf) installiert werden. Dies kann bspw. über eine klassische Leistungs­reduzierung (LST-Schaltung) erfolgen.
  • Zudem müssen die Leuchten folgende Punkte erfüllen:
    • Angemessene wirtschaftliche Amortisationszeit
    • LED Modul und Vorschaltgerät müssen austauschbar sein
    • Neu installierte Leuchten dürfen keine Lichtimmission in den oberen Halbraum erzeugen (0% Lichtimmission)
    • Bei der Wahl der Farb­temperatur und Beleuchtungsklasse sind Insekten- und Naturbelange zu berücksichtigen. Die korrelierte Farb­temperatur darf max. 4.000K betragen. Es ist möglichst die niedrigste normkonforme Beleuchtungsklasse zu wählen.
    • Mindestlebensdauer der Leuchte von 50.000 h L80 B50
  • Fremdfinanzierung zulässig bei mind. 15 % Eigenkapital

KfW Förderprogramm

BUNDESFÖRDERUNG

FÜR EFFIZIENTE GEBÄUDE – KREDIT 263
Nichtwohngebäude – Gebäude energieeffizient bauen und sanieren

KOMMUNEN – KREDIT 264

Klimafreundlich bauen und sanieren

Das Wichtigste in Kürze

  • Förderkredit ab % effektiver Jahreszins für Sanierung und Neubau
  • bis zu 10 Mio. Euro Kredit für ein Effizienzgebäude
  • weniger zurückzahlen: zwischen 5 % und 25 % Tilgungszuschuss
  • zusätzliche Förderung möglich, z. B. für Baubegleitung und Nachhaltigkeits­zertifizierung

Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushalts­mittel. Ein Rechts­anspruch hierauf besteht grund­sätzlich nicht.

Bitte beachten und nur für Sanierungen: Das ändert sich in der Bundesf­örderung für effiziente Gebäude (BEG) zum 01.01.2023

  • Worst Performing Building: Der Tilgungs­zuschuss steigt von 5% auf 10% und wird aus­geweitet auf das Effizienz­gebäude 70 Erneuer­bare-Energien-Klasse.
  • Eigenleistungen: Wir fördern jetzt auch Material­kosten.
  • Stromversorgung: Anlagen wie Photo­voltaik oder Wind­kraft sowie Strom­speicher werden nicht mehr gefördert.
  • Erneuerbare-Energien-Klasse: Sie decken mindestens 65 %­ des Gebäude-Energie­bedarfs aus erneuer­baren Energien.

Antragstellung uneingeschränkt möglich – trotz IT-Wartungsarbeiten

Das Wichtigste in Kürze

  • bis zu 10 Mio. Euro Kredit für Nichtwohn­gebäude
  • bis zu 150.000 Euro Kredit je Wohneinheit für Wohngebäude
  • bis zu 25% Tilgungszuschuss
  • zusätzliche Förderung möglich, zum Beispiel für Baubegleitung

Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushalts­mittel. Ein Rechts­anspruch hierauf besteht grund­sätzlich nicht.

Bitte beachten und nur für Sanierungen: Das ändert sich in der Bundes­förderung für effiziente Gebäude (BEG) zum 01.01.2023

  • Serielle Sanierung: Neu – bei Wohngebäuden erhalten Sie bis zu 15% Extra-Tilgungs­zuschuss.
  • Worst Performing Building: Der Tilgungs­zuschuss steigt von 5% auf 10% und wird aus­geweitet auf das Effizienz­gebäude 70 Erneuer­bare-Energien-Klasse.
  • Eigenleistungen: Wir fördern jetzt auch Material­kosten.
  • Stromversorgung: Anlagen wie Photo­voltaik oder Wind­kraft sowie Strom­speicher werden nicht mehr gefördert.
  • Erneuerbare-Energien-Klasse: Sie decken mindestens 65 %­ des Gebäude-Energie­bedarfs aus erneuer­baren Energien.

Antragstellung uneingeschränkt möglich – trotz IT-Wartungsarbeiten

Bitte beachten: Wir haben die hier zusammengefassten Förderprogramme mit größter Sorgfalt recherchiert und für Sie zusammengestellt. Trotzdem erfüllt diese Auflistung nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Alle gemachten Angen sind ohne Gewähr!